Hafthaus 3 der JVA Hövelhof Quelle: (JVA Hövelhof)

Junge Gefangene, die ihre Strafe zunächst in einer Anstalt des geschlossenen Jugendstrafvollzuges antreten, können im Verlauf der Strafvollstreckung in die Justizvollzugsanstalt Hövelhof verlegt werden, wenn sie für die Vollzugsform offener Vollzug geeignet sind.

Jugendstrafanstalt:

Die offene Jugendstrafanstalt Hövelhof ist zuständig für die Vollstreckung von Jugendstrafen an männlichen Gefangenen im Alter von 18 bis 24 Jahren, die durch ein Gericht in Nordrhein-Westfalen rechtskräftig zu Jugendstrafe verurteilt worden sind und die ihren Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt in Nordrhein-Westfalen haben. Sie müssen sich vor Strafantritt auf freiem Fuß befinden und  für den offenen Vollzug geeignet sein. Ausgenommen davon sind Straftäter, die wegen Sexualstraftaten verurteilt worden sind. Die Vollstreckung dieser Strafen erfolgt in Einrichtungen des geschlossenen Jugendstrafvollzuges.

Die Anstalt ist ferner zuständig für Gefangene von 18 bis 24 Jahren, die nach Feststellung der Eignung für den offenen Vollzug aus Einrichtungen des geschlossenen Vollzuges in die Justizvollzugsanstalt Hövelhof verlegt werden.

Aufnahmeverfahren

Gefangene, die sich zum Strafantritt in der Jugendstrafanstalt freiwillig stellen oder der Anstalt zuständigkeitshalber zugeführt werden, nehmen an einem Aufnahmeverfahren teil, in dem über ihre Eignung für die Vollzugsform "Offener Jugendvollzug" entschieden wird. Gefangene, die sich für den offenen Vollzug nicht eignen, werden in eine zuständige Einrichtung des geschlossenen Vollzuges verlegt.

Aufnahme

Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Leiter der Zugangsabteilung nach gründlicher fachkundiger Einzelfallprüfung.

Vollzugsplan

Nach dem Aufnahmeverfahren wird der Förderungs- und Erziehungsbedarf der Gefangenen ermittelt. Die Feststellungen erstrecken sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Umstände, deren Kenntnis notwendig erscheint um den Vollzug zielgerichtet zu gestalten und die Eingliederung  nach der Entlassung zu unterstützen.
Auf der Grundlage des festgestellten Förderung- und Erziehungsbedarfs wird innerhalb weniger Tage ein verbindlicher Vollzugsplan erstellt. Der Vollzugsplan muss bestimmten gesetzlichen Vorgaben entsprechen, die sich aus §12 Abs. 3 JStVollzG NRW ergeben.
Sämtliche geplanten Förderungsmaßnahmen sind auf den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt abzustimmen. Bei der Vollzugsplanung sind daher Überlegungen anzustellen, in wie weit bei beanstandungsfreiem Vollzugsverlauf die Aussetzung des Restes der Jugendstrafe gemäß §88 JGG, über die der Vollstreckungsleiter entscheidet, in Betracht kommt.

Blick auf den Freistundenhof der Pflegeabteilung

Pflegeabteilung:

Die Pflegeabteilung ist zuständig zur Aufnahme von männlichen erwachsenen Gefangenen, bei denen Untersuchungs- oder Strafhaft bzw. Sicherungsverwahrung auf Anordnung eines nordrhein-westfälischen Gerichts bzw. einer nordrhein-westfälischen Strafvollstreckungsbehörde zu vollstrecken ist. Die Gefangenen müssen ihren Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt in Nordrhein-Westfalen haben. Weitere Voraussetzung ist, dass sie infolge ihres körperlichen Zustandes stationärer pflegerischer Betreuung, aber nicht ständiger ärztlicher Behandlung bedürfen, darunter fallen insbesondere chronisch Kranke, Versehrte und aus Altersgründen gesundheitlich erheblich eingeschränkte Gefangene.