Der Vollzug der Jugendstrafe dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.(siehe § 2 Abs. 1 JStVollzG NRW)
Zur Erreichung des Vollzugszieles sind bei allen Gefangenen die Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer zu wecken und zu fördern.(siehe § 2 Abs. 1 JStVollzG
Die erzieherische Arbeit ist demzufolge ausgerichtet, junge Gefangene in Ihrer geistig-seelischen Entwicklung nachhaltig zu fördern und schädlichen Neigungen i. S. v. §17 Abs. 2 JGG in geeigneter Weise entgegenzuwirken.
Aufgabe einer Anstalt des offenen Vollzuges ist es auch, durch allgemeine und gezielte Überwachungsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, dass von den jungen Gefangenen keine Gefährdung für die Bevölkerung ausgeht.