Der Paketverkehr der jugendlichen Strafgefangenen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen umfasst den Empfang und das Versenden von Paketen und richtet sich nach § 39 Jugendstrafvollzugsgesetz NRW und den Bestimmungen der Rundverfügung des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom 09.03.2012. (4510  - IV A. 40) in der jeweils geltenden Fassung.

Paketverkehr (Strafgefangene)

Der Paketverkehr der Strafgefangenen wird in § 28 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) geregelt.

Hiernach bedarf der Empfang von Paketen der Erlaubnis der Anstalt. Vom Empfang ausgeschlossen sind Pakete, die Nahrungs- und Genussmittel enthalten sowie Pakete, die geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden.

Aus Sicherheitsgründen muss jedes eingehende Paket im Beisein des Gefangenen geöffnet und der Inhalt kontrolliert werden. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Gefangenen genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder vernichtet werden.

Darüber hinaus kann es den Gefangenen gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Anstalt kann deren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.

Briefverkehr (Strafgefangene)

Der Schriftwechsel für Strafgefangene ist in den §§ 21 - 23, §§ 25, 26 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) geregelt. Demnach hat der Gefangene grundsätzlich das Recht, uneingeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Die Anstaltsleitung kann den Schriftverkehr mit bestimmten Personen untersagen, wenn

  • die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  • zu befürchten ist, dass der Kontakt mit Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch sind, einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat oder ihre Eingliederung behindert,
  • die Gefangenen mit Opfern von Straftaten der Gefangenen in Verbindung treten wollen und durch den Kontakt nachteilige Auswirkungen auf die Opfer oder gefährdete Dritte zu befürchten sind oder diese einer Kontaktaufnahme widersprochen haben.

Jede ein- und ausgehende Post wird gemäß § 22 Abs. 1 StVollzG NRW einer Sichtprüfung auf nicht erlaubte Gegenstände, wie zum Beispiel Geld, Simkarten oder Drogen unterzogen. Gemäß § 22 Abs. 2 StVollzG NRW darf der Schriftwechsel zudem grundsätzlich aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung überwacht werden. § 26 StVollzG NRW nimmt hiervon jedoch einige Adressaten bzw. Absender - wie beispielsweise Verteidigerinnen oder Verteidiger, Volksvertretungen, Petitionsstellen, den Datenschutzbeauftragten und den Justizvollzugsbeauftragten - aus. Somit gilt das grundgesetzlich geschützte Briefgeheimnis - wenn auch nicht uneingeschränkt - auch für Strafgefangene.

Die Portokosten trägt die/ der Gefangene.

Paketverkehr (Jugendstrafgefangene)

Der Paketverkehr der Jugendstrafgefangenen ist in § 26 Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (JStVollzG NRW) mit Hinweis auf § 28 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) geregelt.

Hiernach bedarf der Empfang von Paketen der Erlaubnis der Anstalt. Vom Empfang ausgeschlossen sind Pakete, die Nahrungs- und Genussmittel (inklusive Tabakwaren) enthalten sowie Pakete, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden.

Aus Sicherheitsgründen muss jedes eingehende Paket im Beisein des Gefangenen geöffnet und der Inhalt kontrolliert werden. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Gefangenen genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder vernichtet werden. 

Darüber hinaus kann es den Gefangenen gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Anstalt kann deren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.

Briefverkehr Jugendstrafgefangene

Für den Schriftwechsel der Jugendstrafgefangenen gelten nach § 24 Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (JStVollzG NRW) die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) entsprechend. Demnach hat die/ der Gefangene das Recht, uneingeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. 

Kontakte können nach § 27 JStVollzG NRW untersagt oder beschränkt werden, wenn im Einzelfall

1. die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,

2. zu befürchten ist, dass der Kontakt mit Personen, die nicht Angehörige der Ge-fangenen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs sind, einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat oder ihre Eingliederung behindert,

3. die Gefangenen mit Opfern von Straftaten der Gefangenen in Verbindung treten wollen und durch den Kontakt nachteilige Auswirkungen auf die Opfer oder gefährdete Dritte zu befürchten sind oder diese einer Kontaktaufnahme widersprochen haben,

4. bei minderjährigen Gefangenen Personensorgeberechtigte aus nachvollziehbaren Gründen nicht mit dem Kontakt einverstanden sind oder

5. zu befürchten ist, dass der Kontakt Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung oder entsprechende Verhaltensweisen fördert.

Der Schriftwechsel darf inhaltlich überwacht werden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder der Behandlung erforderlich ist. Hiervon ausgenommen ist beispielsweise der Schriftwechsel mit Verteidigerinnen oder Verteidigern, Volksvertretungen, Petitionsstellen und Datenschutzbeauftragten, sofern Absender bzw. Adressat eindeutig erkennbar bzw. zutreffend ist. Jede ein- und ausgehende Post wird einer Sichtprüfung auf nicht erlaubte Gegenstände, wie zum Beispiel Geld, Simkarten oder Drogen unterzogen. Somit gilt das grundgesetzlich geschützte Briefgeheimnis - wenn auch nicht uneingeschränkt - auch für Jugendstrafgefangene. 

Die Portokosten trägt die/ der Gefangene